Normen und Vorschriften
Es gibt gerätebezogene und einsatzbezogene Vorschriften und Normen die den Einsatz von Überwachungskameras gesetzlich regeln. Durch diese wird gewährleistet, dass keine Persönlichkeits- oder sonstigen Rechte einzelner Personen bzw. des Staates verletzt werden. Die Vorschriften hierzu sind in den Rechtssprechungen der BGB & BDSG verankert.
Gerätebezogen
Einsatzbezogen
Bei der Installation einer Überwachungskamera welche auf einen öffentlich zugänglichen Ort gerichtet ist, ist in Deutschland § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Dieser regelt im Wesentlichen, dass keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden dürfen, auf denen Personen identifiziert werden können. Dies gilt auch für Merkmale wie Kfz-Kennzeichen, welche eine Identifizierung ermöglichen. Verstöße gegen das BDSG können je nach Schwere auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
§ 6b BDSG gilt nicht für die Verarbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zum Schutze des Staates, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung sowie Tätigkeiten des Staates im Bereich des Strafrechts.
Im privaten Bereich ist eine Videoüberwachung und -speicherung (z.B. durch Überwachungskameras an und in Wohnhäusern) nur dann zulässig, wenn der davon unmittelbar betroffene Personenkreis (z.B. alle Mieter) dieser Maßnahme zugestimmt haben. Andernfalls stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar, was stets einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch und in Einzelfällen sogar Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche begründen kann (§ 823, § 1004 BGB).
Im Einzelfall sollte immer ein Rechtsanwalt die Rechtsgrundlage prüfen. Gerne stellen wir unsere Kunden den Kontakt zu einem Fachanwalt in diesem Spezielgebiet her.